Eine aktuelle oder vormalige Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Keine Befangenheit eines versicherungsmathematischen Sachverständigen wegen Tätigkeit für anderen Versicherer
OLG Hamm, Beschluss vom 30.1.2025 I-29 W 30/23