Es besteht keine Verletzung von Beratungspflichten zur Rechtslage bei Überschreiten der Grenze zur freiwilligen Versicherung, wenn sich der Versicherungsnehmer an den Versicherer wendet und Informationen wünscht, weil ihm eine Verbeamtung auf Probe in Aussicht steht. Die Frage bezieht sich in diesem Fall erkennbar nur auf den Aspekt der Verbeamtung, sodass der Versicherer nicht mit weiterem Informationsbedarf rechnen muss.
Anmerkung
Vereinbart war eine Bedingung, nach der bei Entfallen der Voraussetzung für die kleine Anwartschaft der Leistungsanspruch wieder zum gleichen Zeitpunkt auflebt, wenn dies innerhalb von drei Monaten beantragt wird, jedoch soll dieser Anspruch erlöschen, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird. In diesem Fall konnte der Versicherer nach den Bedingungen über die Annahme des Antrages nach erneuter Prüfung des Gesundheitszustandes der versicherten Person entscheiden und er war je nach Ergebnis der Gesundheitsprüfung berechtigt, die Annahme des Antrages von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, wie z.B. Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen. Die Versicherungsnehmerin hielt die Frist von drei Monaten nicht ein und der Versicherer führte eine erneute Gesundheitsprüfung durch, in deren Folge er den Vertrag nur mit Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen fortsetzen wollte. Die Versicherungsnehmerin macht deswegen Beratungsfehler geltend. Die Vertriebsmitarbeiterin des Versicherers hätte sie auf die Frist und die Folgen der Nichteinhaltung hinweisen müssen, als sie sich wegen der bevorstehenden Verbeamtung auf Probe an sie gewendet hat. Dem folgt das LG Konstanz nicht und weist darauf hin, dass die Frage so gezielt auf die Verbeamtung zugeschnitten war, dass die Mitarbeiterin nicht mit weiterem Informationsbedarf rechnen musste.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine Beratungspflichtverletzung bei eindeutig begrenzter Frage zum Anwartschaftsrecht (mit BLD-Anmerkung)
LG Konstanz, Urteil vom 20.7.2023 - B 10 O 39/22 (nicht rechtskräftig)