Es liegt kein Beratungsverschulden vor, wenn bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen hingewiesen wird. Es sind nicht die wahren Interessen zu ergründen, sondern es ist bloß Hilfe aus besonderem Anlass zu leisten. Es wird weder eine Ermittlungs- noch Nachforschungstätigkeit noch eine allgemeine Risikoanalyse verlangt. Insbesondere besteht dann kein Anlass zur Beratung, wenn ein klarer Hinweis auf Leistungsbegrenzungen im Antrag erfolgt. Solch ein Anlass besteht auch nicht, bei Abschluss einer Versicherung aus einer anderen Sparte (hier: Unfallversicherung).
Ansprechpartnerin
RAin Christina Eckes, Köln
christina.eckes@bld.de
Keine Beratungspflichtverletzung bei fehlendem Hinweis auf Entschädigungsgrenze für Wertsachen
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 5.1.2024 - 2 O 146/23