1. Soweit die Versicherungsbedingungen die Verwirklichung einer „intrinsischen Infektionsgefahr“ voraussetzen, ist ein Betretungsverbot aufgrund einer präventiven, generellen Gefahrenlage nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Ob eine „intrinsische Gefahr" erforderlich ist, ergibt die Auslegung und insbesondere die Klarheit und Transparenz des Bedingungswerks. (abweichende Auslegung anderer Bedingungen: BGH, Urteil vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21 - NJW 2022, 872).
3. Bei der Auslegung ist neben dem Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers auch das Interesse des Versicherers an einem erträglichen und kalkulierbaren Risiko zu berücksichtigen.
4. Ein Betretungsverbot, das nur für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer gilt, stellt keine Betriebsschließung dar, soweit weiterhin eine teilweise Aufrechterhaltung des Betriebs möglich ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Betriebsschließung bei teilweisem Betretungsverbot
LG Münster, Urteil vom 7.9.2023 – 115 O 50/22 (nicht rechtskräftig)