1. Bestimmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort Ziff. 3.4), dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlichen genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, so handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das IfSG. Eine Deckung für die erste Welle besteht dann nicht, da Covid-19 erst am 23.5.2020 in das IfSG aufgenommen wurde.
2. Dass keine Deckung besteht, ergibt sich aus dem Begriff „namentlich“ und dessen Verwendung nicht als Adverb, sondern als Adjektiv, wodurch deutlich wird, dass lediglich die namentlich bzw. ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz erwähnten Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind.
3. Diese Auffassung wird vom BGH in seinem Urteil vom 26.1.2022 bestätigt, wobei der BGH auch betont, dass zur Auslegung gerade die Formulierung der Bedingungen selbst („im Sinne dieser Zusatzbedingungen“) und nicht etwa eine Auslegung in Anlehnung an das IfSG zu erfolgen habe.
4. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen halten einer Transparenzkontrolle Stand. Die „Deutlichkeit, mit welcher der BGH in seinem Urteil vom 26.1.2022 die Auslegung des Begriffes namentlich bestätigt hat, lässt erwarten, dass der BGH auch die vorliegende Gestaltung der Versicherungsbedingungen nicht als intransparent einstufen wird.“.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
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