1. Auch wenn der Versicherer auf Nachfrage des Maklers mitteilt, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen der Bedingungen mitversichert ist, führt dies nicht zu einer Änderung des Versicherungsschutzes.
2. Bei der Beantwortung einer entsprechenden Nachfrage handelt es sich lediglich um die Äußerung eines einseitigen Rechtsverständnisses. Das Vertragsverhältnis wird dadurch nicht umgestaltet.
3. Der Versicherer muss sich an der Äußerung der (fehlerhaften) Rechtsauffassung nicht wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens festhalten lassen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Deckung bei coronabedingter Betriebsschließung trotz Falschinformation durch den Versicherer
LG Leipzig, Urteil vom 19.11.2024 - 03 O 3112/23 (nicht rechtskräftig)