Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von mit dem versicherten Fahrzeug (hier: Traubenvollernter) beförderten Sachen sind aus dem Versicherungsschutz ausgenommen.
Anmerkung
Der BGH entschied in einem Fall zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung, nach denen Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen aus dem Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Während der Traubenernte verunreinigte die Maschine die mitgeführten Trauben durch Hydrauliköl. Anders als das Berufungsgericht urteilte der BGH, dass bei selbstfahrenden Erntemaschinen die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mitgeführten Ernteguts entfällt, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt. Hierbei argumentiert der BGH, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den bedingungsgemäßen Gebrauch einer Erntemaschine nicht isoliert für deren einzelne Arbeitsschritte verstehe. Er fasse darunter vielmehr den Betrieb der Maschine insgesamt. Somit ist auch der Transport des Ernteguts Teil der Funktionsweise und der Schaden wegen der Ausschlussklausel vom Versicherungsschutz ausgenommen. Letztlich argumentiert der BGH, dass es nicht Zweck einer Kfz-Haftpflichtversicherung sei, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen. Zu prüfen sei durch das Berufungsgericht aber noch, ob der Haftungsausschluss bei einem Teil des verunreinigten Erntegutes deshalb nicht greife, weil dieses nicht im Rahmen der Beförderung, sondern erst durch ein Zusammenführen in einem Sammelbehälter außerhalb der Maschine verunreinigt wurde.
Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Keine Deckung für die Beschädigung mitgeführten Ernteguts bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion (Erntemaschine) (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 19.7.2023 - IV ZR 384/22