In einer Verkehrshaftungsversicherung besteht zu Gunsten des Versicherungsnehmers keine Versicherungsdeckung für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer deswegen tätigen muss, weil von ihm beauftragte Unterfrachtführer in Insolvenz gehen und die Beförderungen nicht zu Ende führen, sodass das Gut ausgeladen und kostenpflichtig mit anderen Frachtführern zur Enddestination befördert werden muss. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich gegenüber seinem Auftraggeber der Vertragserfüllung auf eigene Kosten verweigert und der Auftraggeber - schadenmindernd - die Ent- und Weiterverladung zunächst auf eigene Kosten vornimmt und sodann vom Versicherungsnehmer Schadenersatz verlangt, denn dieser ist das Äquivalent der nicht gedeckten Erfüllungsschäden. Solche Erfüllungskosten sind vielmehr gar nicht versichert.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de
Keine Deckung für Kosten der Vertragserfüllung durch den Versicherungsnehmer
LG Mannheim, Urteil vom 4.10.2022 - 24 O 13/22 (nicht rechtskräftig)