1. Ansprüche aus der Gebäudeversicherung mit Sturmversicherungsschutz unterfallen dem Anwendungsbereich des § 94 VVG, soweit sie von der vereinbarten Wiederherstellungsklausel abhängig sind und im Übrigen von §§ 1192 Abs. 1, 1128 BGB, weil auch Elementarschaden- und Unwetterversicherungen in den Anwendungsbereich von §§ 1192 Abs. 1, 1127 BGB fallen.
2. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger es aus Nachlässigkeit unterlässt, vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu einem substantiierten Beklagtenvorbringen rechtzeitig Stellung zu nehmen. Zudem führt die Nichtbeachtung eines Vorbringens aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht zwingend zu einem falschen Ergebnis.
3. Eine Ausnahmeregelung in den Versicherungsbedingungen, die vorsieht, dass ein Sturm unter bestimmten Umständen gegeben ist, auch wenn die erforderliche Windstärke nicht vorliegt, ist eine Beweiserleichterung. Sie ist keine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Schäden, die durch geringere Windgeschwindigkeiten verursacht werden.
4. Die bloße Behauptung von Sturmschäden ohne Benennung eines konkret betroffenen Objekts ist keine substantiierte Erwiderung auf ein Parteigutachten, dass das Vorherrschen einer geringeren Windstärke, als nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen „Sturm“ erforderlich ist, darlegt.
5. Eine hinreichende Substantiierung erfordert Ausführungen zur Frage, warum die behaupteten Schäden nur durch einen bedingungsgemäßen Sturm eingetreten sein können und nicht auch durch ein Gewitter mit starkem Wind unterhalb der Sturmgrenze.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Deckung mangels substantiierter Darlegung eines Sturmschadens
LG Kleve, Urteil vom 7.11.2024 - 6 O 236/23