1. Die fehlende Darstellung der Klageanträge begründet zwar einen Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO (BeckOK ZPO/Elzer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 320 Rn. 22), jedoch führt dies nicht dazu, dass der Tatbestand so lückenhaft gefasst ist, dass er keine brauchbare tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung bietet und das Urteil vom Rechtsmittelgericht aufzuheben ist. Denn die tatsächlichen Urteilsfeststellungen können sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben
(s. BeckOK ZPO/Elzer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 313 Rn. 156).
2. Ein (zahnärztliches) Sachverständigengutachten zu der medizinischen Notwendigkeit der (zahnärztlichen) Behandlungsleistungen und deren Abrechnung entsprechend der (zahnärztlichen) Gebührenordnung ist nicht einzuholen, sofern weder die medizinische Notwendigkeit der Behandlungenbestritten ist noch, dass die Abrechnung nach der Gebührenordnung erfolgte.
3. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Beschränkung der Leistungspflicht auf Gebührenhöchstsätze des 3,5-fachen Satzes für persönliche Leistungen der GOZ bzw. GOÄ, des 2,5-fachen Satzes bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. des 1,3-fachen Satzes bei Leistungen nach Abschnitt M der GOÄ, so sind damit alle einen 3,5-fachen Satz übersteigenden Gebühren im Umfang der Überschreitung nicht zu erstatten.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens bei fehlendem Bestreiten sowohl der medizinischen Notwendigkeit der Behandlungen als auch der Vornahme der Abrechnung nach der Gebührenordnung
LG Koblenz, Beschluss vom 25.9.2024 - 14 S 1/24 (nicht rechtskräftig)