Ist das versicherte Fahrzeug nicht mit einem "Keyless Go" Schließsystem ausgestattet, befinden sich die Fahrzeugschlüssel unverändert im Besitz des Berechtigen und finden sich keinerlei Einbruchsspuren am Fahrzeug, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht im Sinne der vereinbarten AKB gestohlen wurde, sondern eine vorgetäuschte widerrechtliche Wegnahme vorliegt.
Anmerkung
Das Gericht geht zu recht davon aus, dass ein versichertes Ereignis nicht vorliegt. Seiner Auffassung stünde der angenommenen vorgetäuschten Entwendung auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug bereits alt ist (14 Jahre) und die zu erwartende Versicherungsleistung gering wäre. Einen entsprechend so allgemein gültigen Satz gäbe es nicht.
Keine Rolle spiele dabei auch, dass ein gegen den berechtigten Nutzer eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Vielmehr sei gerade davon auszugehen, dass die behauptete Entwendung zum Ziel hatte, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen und die Versicherungsleistung zu erhalten.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Keine Entwendung bei fehlenden Einbruchspuren (mit BLD-Anmerkung)
AG Köthen, Urteil vom 15.12.2023 - 8 C 131/22