Kommt es in Folge eines Verkehrsunfalles, bei dem sich der Fahrer vom verunfallten Fahrzeug entfernt, zu einem aufwendigen Feuerwehreinsatz, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Kosten dieses Einsatzes nur eintrittspflichtig, soweit diese als adäquate Folge der zur Schadenabwehr und -minderung der von der Feuerwehr anstelle des Versicherungsnehmers getroffenen Maßnahmen angesehen werden können (Löschen des Fahrzeugs, Absperren der Fahrbahn und Abbinden von Öl, um nachfolgende Verkehrsunfälle zu verhindern oder einer fortschreitenden Kontaminierung des Erdreichs zu begegnen), nicht aber für einen Aufwand bei dem Feuerwehreinsatz, der sich auf die Suche nach dem vermissten bzw. flüchtigen Fahrzeugführer bezieht.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Keine Erstattung von Feuerwehrkosten für die Suche nach einem vermissten Fahrzeugführer
OLG Koblenz, Beschluss vom 8.7.2021 - 12 U 1145/20