Kosten eines Reparaturablauplans, der lediglich die Zeitangaben in der Reparaturrechnung wiedergibt und die der Kläger selbst hätte darlegen können, sind nicht erstattungsfähig.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Reparaturablaufplans
AG Mitte, Urteil vom 11.9.2024 - 110 C 70/24 V