1. Die Kosten für die Anschaffung eines Aktivrollstuhls sind nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsteller nicht konkret und nachziehbar vorträgt, warum der bereits vorhandene Leichtgewichtrollstuhl nicht mehr genutzt werden kann. So setzt sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand auseinander, dass es sich bei dem beantragten Aktivrollstuhl nach dem vereinbarten Tarif nicht um ein versichertes Hilfsmittel handelt und im Hinblick auf den erst 2021 erhaltenen Leichtgewichtrollstuhl eine Doppelversorgung vorliegt. Für die Erstattungsfähigkeit wäre mindestens erforderlich gewesen, dass der Antragsteller nachvollziehbar unter Beweisantritt vorträgt, warum ein Aktivrollstuhl seine Rumpfstabilität aus medizinischer Sicht verbessert, warum seine Betreuerin auf einmal den gerade erhaltenen Leichtgewichtrollstuhl nicht mehr schieben kann und in welchen konkreten Situationen deshalb ein Aktivrollstuhl mit Schiebehilfe zwingend medizinisch notwendig ist.
2. Ein Anspruch auf Prüfung bzw. Beauftragung des medizinischen Dienstes durch den Versicherer besteht nicht, wenn ein solcher nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist.
Ansprechpartner
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung eines Aktivrollstuhls statt eines Leichtgewichtrollstuhls
LG Verden, Beschluss vom 20.7.2023 - 8 O 117/23