Der Umsatzsteueranteil in der Position "Wertminderung" ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nicht erstattungsfähig.
Anmerkung
Zwei weitere Abteilungen des AG Mitte haben mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Umsatzsteueranteil bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten nicht erstattungsfähig ist. Da der Minderwert üblicherweise ausgehend vom Bruttomarktpreis des Fahrzeuges bestimmt wird, enthält er einen Mehrwertsteueranteil, um den der Vorsteuerabzugsberechtigte bereichert wäre, wenn ihm dieser ausgezahlt würde. Er kann daher nur den Nettominderwert ersetzt verlangen.
Die Gerichte haben sich von den üblichen Argumenten der Gegenseite nicht irritieren lassen.
Bemessen wird die merkantile Wertminderung auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach dem Schadenereignis unter hypothetischer Annahme einer bereits sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur und sodann sofort erfolgter Veräußerung. Es wird eingepreist, dass der Geschädigte trotz sach- und fachgerechter Reparatur einen verminderten Kaufpreis erzielen würde, obwohl es möglicherweise nie zu einem Verkauf kommt. Es dürfte einleuchten, dass nicht mehr verlangt werden kann, als das, was im Falle der tatsächlichen Realisierung des dieser Position gedanklich zugrunde liegenden Tatbestands als maximaler Schaden entstünde. Alles andere unterläuft das geltende Bereicherungsverbot. Dass sich die Wertminderung möglicherweise gar nicht oder erst auf Grund eines späteren Verkaufs (dann in geringerem Maße!) realisiert - so ein beliebter Einwand auf Geschädigtenseite -, kann folglich nicht dazu führen, dass sie in höherem Umfang zu erstatten wäre, als bei hypothetischer Annahme einer frühestmöglichen Veräußerung mit dann maximalem tatsächlichen Schadeneintritt. Es kann nicht darüber hinaus Umsatzsteuer verlangt werden, die bei (hypothetisch unterstelltem) unmittelbarem Verkauf des im Wert geminderten Fahrzeuges gar nicht an das Finanzamt abzuführen wäre. Auch der immer wieder kolportierte Hinweis, dass „kein Leistungsaustausch“ zugrunde liege, geht fehl. Der Schadenposition „Wertminderung“ liegt ein hypothetisch unterstelltes Veräußerungsgeschäft nach § 1 Abs. 1 UStG zugrunde. Erst recht kann bei fiktiver Abrechnung kein Schaden ersatzfähig sein, der bei unterstellter Durchführung der Veräußerung gerade nicht angefallen wäre (a.A. LG Berlin, Urteil vom 4.4.2022 - 46 S 62/21; LG Berlin, Beschluss vom 28.4.2023 - 41 S 8/23).
Ansprechpartner
RA Oliver Kröger, Berlin
oliver.kroeger@bld.de
Keine Erstattungsfähigkeit des Umsatzsteueranteils in der Position "Wertminderung" bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten (mit BLD-Anmerkung)
AG Mitte, Urteile vom 11.5.2023 und 16.6.2023 - 122 C 312/22 V und 124 C 293/22 V