Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.
Ansprechpartner
RA Klaus Bröcher, Köln
klaus.broecher@bld.de
Keine Erstattungsfähigkeit von Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen
BGH, Beschluss vom 24.2.2021 - VII ZB 55/18 (Beschluss im Volltext) (Öffnet einen externen Link)