Werden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen explizit aufgezählt, stellt dies eine abschließende Regelung dar. Die Entscheidung des BGH vom 18.1.2023 (IV ZR 465/21) ändert hieran nichts. Auch wenn der BGH in dieser Fallgruppe der Bedingungen ohne Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger von einer dynamischen Verweisung ausgegangen ist, lässt sich dies nicht als Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21 verstehen, da es um unterschiedliche Fälle geht.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine geänderte Rechtsprechung durch BGH-Entscheidung in Fällen ohne Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger
OLG München, Beschluss vom 2.2.2023 - 14 U 1708/21