Eine gesonderte Abrechnung der Ziffer 2197 GOZ neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 ist nicht möglich, da es sich bei der adhäsiven Befestigung um eine zahnärztliche Leistung handelt, die schon von den Ziffer 2060, 2080, 2100 und 2120 erschöpfend erfasst wird.
Ansprechpartner
RA Jan Holger Göbel, Köln
jan.goebel@bld.de