1. Grundsätzlich ist es nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bewerten, wenn ein Versicherungsnehmer nicht kontrolliert, ob seine Ehefrau seiner Aufforderung, das versicherte Wohnmobil abzuschließen, nachgekommen ist. Es obliegt vielmehr dem Versicherer im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb das unter Ehegatten als üblich anzusehende Vertrauen im konkreten Fall nicht angezeigt war.
2. Bei dem Abschluss eines Kfz-Teilkasko-Versicherungsvertrags eines Ehegatten für ein Wohnmobil handelt es sich jedenfalls dann nicht um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB, wenn die Beteiligung des anderen Ehegatten lediglich darin besteht, das Wohnmobil zu Urlaubs- und Freizeitzwecken mit zu nutzen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Keine grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Kontrolle des Verschließens eines Fahrzeugs durch die Ehefrau
OLG Hamm, Beschluss vom 23.1.2023 - 6 U 107/21