Bei bewiesener Bewusstlosigkeit ist die Haftung nach § 827 BGB ausgeschlossen.
Anmerkung
Im Zuge eines Überholmanövers eines Radfahrers durch einen PKW kam es zu einer Kollision. Der Kläger behauptete, einen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben.
Nach den Ergebnis eines Sachverständigengutachtens geht das Gericht als hochwahrscheinlich davon aus, dass der Radfahrer aufgrund eines Herzinfarktes bewusstlos wurde und deswegen gegen den PKW stieß. Die Haftung ist dann nach § 827 BGB ausgeschlossen.
Ansprechpartnerin
RAin Alexandra Franzke, Köln
alexandra.franzke@bld.de
Keine Haftung mangels Handlung (Bewusstlosigkeit) (mit BLD-Anmerkung)
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2023 - 22 C 174/22 (nicht rechtskräftig)