1. Soweit im Prätendentenstreit zwischen Erben und Bezugsberechtigtem dem Kondiktionsanspruch des Erben stattgegeben und im rechtskräftigen Urteil ausgeführt wurde, dass der Lebensversicherer die Todesfallleistung hätte hinterlegen müssen, so entfaltet dies auf den allein das Deckungsverhältnis betreffenden Prozess zwischen dem Erben und dem Lebensversicherer keine Interventionswirkung (§ 68 ZPO), da es sich dabei nicht um tragende Gründe der Entscheidung im Prätendentenstreit handelt.
2. Der Widerruf einer Bezugsrechtseinsetzung ist nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalles möglich. Wird der Widerruf erst danach erklärt, bleibt der Versicherer zur Zahlung an den ursprünglichen Bezugsberechtigten verpflichtet. Ob im Rahmen des Valutaverhältnisses eine Unwirksamkeit besteht oder nicht, hat keinen Einfluss auf das Deckungsverhältnis, also das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
3. Die Zahlung des Versicherers an den Bezugsberechtigten begründet in diesem Fall auch keine Schadenersatzpflicht. Eine Pflichtverletzung besteht nicht dahingehend, dass der Versicherer möglicherweise trotz Kenntnis des Widerrufes ein Schenkungsangebot als Bote des Versicherungsnehmers überbringt, ohne auf den Widerruf hinzuweisen.
4. Eine Pflichtverletzung des Versicherers folgt in diesem Fall auch nicht aus dem Umstand, wenn er es unterlässt, die Versicherungssumme zu hinterlegen. Aus den §§ 372 ff. BGB folgt lediglich ein Hinterlegungsrecht des Schuldners, nicht jedoch eine gegenüber dem Anspruchsteller bestehende Verpflichtung. Dass das im Prätendentenstreit ergangene rechtskräftige Urteil die Aussage enthält, dass der im Deckungsverhältnis beklagte Lebensversicherer hätte hinterlegen müssen, entfaltet die Aussage keine Bindungswirkung für den Prozess zwischen Erben und Versicherer, insbesondere keine Interventionswirkung nach § 68 ZPO.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Keine Interventionswirkung auf den allein das Deckungsverhältnis betreffenden Prozess zwischen Erben und Lebensversicherer
LG Köln, Urteil vom 8.3.2023 - 12 O 101/22 (nicht rechtskräftig)