1. Eine (isolierte) Überprüfung der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen kann nicht stattfinden, denn es bestünde im Falle einer entsprechenden Feststellung der Unvollständigkeit die Gefahr, dass die Prämienanpassung vom Gericht allein aus diesem Grund für unwirksam erachtet würde, obwohl nicht festgestellt wäre, ob der Treuhänder – unterstellt, er wäre vollständig informiert worden – seine Zustimmung nicht hätte gleichwohl erteilen müssen, weil die Prämienanpassung an sich inhaltlich richtig war (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn. 48, betreffend die Frage der Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders). Eine Verurteilung der Beklagten wäre in dieser Konstellation schlicht falsch und knüpfte allein daran an, dass der Treuhänder von seinem Nachfragrecht oder seiner Nachfragepflicht keinen Gebrauch gemacht hat, ohne dass ersichtlich wäre, dass diese – unterstellte - Nachlässigkeit überhaupt an irgendeiner Stelle Auswirkungen gehabt hätte.
2. Es liefe dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 VAG und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer mangelnden Informationslage seitens des zuständigen Treuhänders scheiterte, wenn er auch bei vollständiger Information seine Zustimmung hätte erteilen müssen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Keine isolierte Überprüfung der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen
LG Hannover, Urteil vom 8.12.2022 - 19 O 50/22