Ein Streithelfer erhält keine Kostenerstattung für das Berufungsverfahren, wenn er sich an diesem nicht aktiv beteiligt hat (z. B. durch Einreichung eines Schriftsatzes).
Anmerkung
Diese Entscheidung hat RA Klaus Bröcher am 25.11.2021 bei ibr-online besprochen (OLG Schleswig - 12 U 4/21 >>)
Ansprechpartner
RA Klaus Bröcher, Köln
klaus.broecher@bld.de