1. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie wissenschaftlich fundierter Vorgehensweise das zugrundeliegende Leiden
diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (vgl. dazu BGH VersR 1996, 1224; OLG Köln VersR 2004, 631).
2. Die manuelle Therapie zur Behandlung von chronischen Rückenschmerzen ist nicht medizinisch notwendig, weil diese Therapie als Dauerbehandlung nicht erfolgsversprechend ist. Wird eine Manualtherapie bereits seit längerer Zeit durchgeführt und führt zu keinem messbaren Erfolg, d.h. keiner dauerhaften Linderung des Leidens, so ist die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Keine medizinische Notwendigkeit einer manuellen Therapie als Dauerbehandlung
AG Dorsten, Urteil vom 7.12.2023 - 21 C 277/21 (nicht rechtskräftig)