1. Ohne Bezugnahme auf den konkreten Vertrag mit dem Versicherungsnehmer kommt das Institut der Erfüllungshaftung bei Äußerungen des Versicherers nicht in Betracht.
2. Der Versicherer kann keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf bei Vertragsschluss noch unbekannte Erkrankungen schaffen.
3. Wenn der Versicherer stets deutlich macht, dass das Coronavirus nur bei einer intrinsischen Gefahr mitversichert ist, kann beim Versicherungsnehmer kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen hinsichtlich der Einstandspflicht bei einer Betriebsschließung ohne Verwirklichung einer solchen Gefahr.
4. Wenn laut den Versicherungsbedingungen ausdrücklich nur die nachfolgend genannten Krankheiten und Erreger mitversichert sind, ist dies trotz Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG keine Verweisung auf das Gesetz, sondern eine abschließende Aufzählung.
5. Der Äußerung des Versicherers auf der Internetseite, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen der Bedingungen als mitversichert gilt, kann nicht entnommen werden, dass eine Betriebsschließung wegen namentlich gerade nicht genannter und nachträglich im Infektionsschutzgesetz eingefügter Krankheiten und Krankheitserreger – wie dem bei Vertragsschluss noch unbekannten Coronavirus – von der versicherungsvertraglichen Regelung umfasst sein soll.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine nachträgliche Mitversicherung einer Betriebsschließung wegen Corona-Lockdowns durch Information auf Internetseite
LG Darmstadt, Urteil vom 2.9.2024 - 26 O 138/22 (nicht rechtskräftig)