1. Bei einem Rürup-Rentenversicherungsvertrag handelt es sich grundsätzlich um ein kompliziertes Versicherungsprodukt, dessen Besonderheit in der Steuervergünstigung auf der einen Seite und der fehlenden Möglichkeit, über das angesparte Kapital zu verfügen, auf der anderen Seite liegt. Über diese Besonderheiten ist der Versicherungsnehmer zu informieren.
2. Wenn der Versicherungsnehmer jedoch selbst den Abschluss einer Basisrente vorgibt, liegt indes nahe, dass der/ die VN über die vorgenannten Besonderheiten des (schließlich abgeschlossenen) Versicherungsvertrages Bescheid wusste. In einem solchen Fall besteht auch für eine Parteianhörung kein Anlass.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Keine Parteianhörung bei vorgegebenem Abschluss der Versicherung durch Versicherungsnehmer
LG Kaiserslautern, Urteil vom 15.3.2023 - 3 O 248/22 (nicht rechtskräftig)