Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht, privat betriebene Pools durch einen Zaun oder sonstige Maßnahmen besonders zu sichern.
Anmerkung
Der Hund des Klägers war unbeaufsichtigt auf das Grundstück des Beklagten gelangt, dort in einen gefüllten Schwimm-Pool gefallen und anschließend ertrunken. Der Pool wurde ausschließlich privat vom Beklagten genutzt und war weder umzäunt noch sonst besonders gesichert. Das AG Kleve urteilte, dass den Beklagten eine solche Verkehrssicherungspflicht auch nicht traf. Er hatte nicht damit zu rechnen, dass ein fremder Hund auf sein Gelände eindringen und in den Pool geraten würde. Zudem bestehe weder für ein Grundstück im Allgemeinen noch für einen Pool im Speziellen eine Zaunpflicht. Letztlich müssen privat betriebene Pools auch nicht durch sonstige Einrichtungen besonders gegen das Ertrinken fremder Tiere gesichert werden.
Ansprechpartnerin
RAin Alexandra Franzke, Köln
alexandra.franzke@bld.de
Keine Pflicht zur Sicherung privat betriebener Pools (mit BLD-Anmerkung)
AG Kleve, Urteil vom 17.5.2023 – 35 C 312/22