1. Ein Rechtsanwalt begeht keine Pflichtverletzung, wenn er davon ausgeht, dass sich das AG an der einschlägigen Rechtsprechung des BGH orientiert und er deswegen einen Anspruch anerkennt.
2. Der Schutzzweck der Beratungspflicht des Anwalts soll den Mandanten nicht davor schützen, dass ein Gericht möglicherweise das Recht falsch anwendet. Dies gilt selbst dann, wenn er dadurch einen möglichen Vorteil erlangen würde.
Ansprechpartner
RA Dr. Simon Kubiak, Hamburg
simon.kubiak@bld.de
Keine Pflichtverletzung bei Orientierung an BGH-Rechtsprechung
LG Essen, Urteil vom 8.11.2023 - 18 O 129/23