Soweit die Klägerseite allgemein rügt, dass zur Ermittlung der auslösenden Faktoren ein anderes Verfahren im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 KVAV zur Anwendung gelangt sei, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Anpassungen nicht. Ob von der grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit, ein anderes, aber gleichwertiges Verfahren zu nutzen, zulässig Gebrauch gemacht worden ist, hat allein die BaFin als Aufsichtsbehörde zu prüfen, der die Herleitung der Ermittlung der Versicherungsleistungen vorab mitzuteilen ist (Bach/Moser/Fiegl/Mattar, Private Krankenversicherung, 6. Aufl., § 15 KVAV, Rn. 12). Danach handelt es sich um eine rein aufsichtsrechtliche Frage, die nicht zum Prüfungsgegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens zählt. Überdies hat die Klägerseite keine Gesichtspunkte erwähnt, die gegen die Gleichwertigkeit der Verfahren sprechen könnte.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Keine Prüfung des Verfahrens zur AF-Ermittlung
LG Wuppertal, Urteil vom 11.10.2023 - 3 O 299/19 (nicht rechtskräftig)