1. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 29.3.2011 - VI ZR 117/10 und vom 18.4.2002 - VII ZR 260/01 - NJW 2002, 2952, 2953). Dies ist der Fall, wenn der Auskunftsanspruch vielmehr die für den Klagegrund maßgeblichen Erkenntnisse umfasst, ob der Versicherer die Beiträge in den in den Anträgen genannten Zeiträumen überhaupt angepasst hat, die vom Versicherer gegebenen Begründungen der Beitragsanpassungen den gesetzlichen Anforderungen genügen und die erhöhten Prämienanteile rechtsgrundlos gezahlt worden sind. Für ein solches Begehren ist die Privilegierung des § 254 ZPO nicht geschaffen.
2. Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunft und Zurverfügungstellung von Unterlagen mit Informationen über die Beitragserhöhungen, Anschreiben und Beiblätter.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Keine Stufenklage bei Auskunftsanspruch zu den für den Klagegrund maßgeblichen Erkenntnissen einer Beitragserhöhung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.7.2023 – I-13 U 102/22 und I-13 U 44/23