1. Eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO und damit die einsweilige Befreiung von der Beziferrungspflicht des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur statthaft, wo die in der ersten Stufe begehrte Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs, nicht aber der Beschaffung von Informationen zu dessen Bestehen dient. Dies ist bei reinem Ausforschungscharakter nicht der Fall.
2. Eine Umdeutung in eine ungestufte objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn nach dem Rechtschutzziel der Klagepartei die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, dass die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte.
Anmerkung
Maßgeblich für die Unzulässigkeit der Stufenklage war, dass die Klägerseite nicht hinreichend konkret behauptet hat, in den bestrittenen Jahren überhaupt von Beitragsanpassungen betroffen gewesen zu sein. Zudem habe sie nicht schlüssig vorgetragen.
Die Umdeutung in eine isolierte Klagehäufung scheiterte daran, dass die Stufenklage bzw. Auskunftserteilung als bloßes Hilfsmittel dafür dienen sollte, die Prüfung und Durchsetzung etwaiger Erstattungsansprüche aus nicht bereits feststehenden, sondern lediglich in Betracht kommenden bzw. vermuteten Beitragserhöhungen zu ermöglichen. Verstärkt werde die enge Verknüpfung von Auskunfts- und Leistungsantrag dadurch, dass die Rechtshängigkeit allein des Auskunftsantrages keine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Ansprüche herbeiführen würde; diese Wirkung komme nur der Stufenklage zu.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de