1. Ist das Grundstück nur zu einem kleinen Teil (hier: ein Drittel des Einfahrtsbereichs) in einer Entfernung von 25-30 m zum angeblich geschädigten Versicherungsobjekt vom Wasser betroffen, so ist dies unzureichend, um eine Überflutung anzunehmen.
2. Führen Wassermassen zu einer Destabilisierung des Bodens oder kommt es infolge von Fundamentunterspülungen in einem Bereich des Gebäudes zu Absackungen, so liegt ein Erdrutsch und keine Überflutung vor.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Überflutung bei geringer Betroffenheit des versicherten Grundstücks
LG Aachen, Urteil vom 13.10.2022 - 9 O 66/22