1. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, wenn einzelne Gefahren vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, denn er hätte davon ausgehen müssen, dass andernfalls eine deutlich höhere Versicherungsprämie hätte gezahlt werden müssen.
2. Ein Rückstauschaden liegt nicht allein dadurch vor, dass Regenfallrohre weiteres Wasser nicht mehr aufnehmen können und deswegen Regen durch das Gebäudedach eintritt. Vielmehr muss das Wasser durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eindringen.
3. Der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ umfasst ausschließlich das Gelände, auf dem das versicherte Gebäude liegt. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn eine Überschwemmung lediglich auf dem Dach eines versicherten Gebäudes auftritt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Überschwemmung auf dem Dach des versicherten Gebäudes
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2023 – 9a O 25/22 (nicht rechtskräftig)