1. Die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden gemäß § 249 BGB dar. Hat der Kläger bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug geleast und nun wiederum im Wege der Ersatzbeschaffung einen Leasingvertrag abgeschlossen, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der darin enthaltenen Umsatzsteuer nicht zu.
2. Er hätte auch ohne das Schadenereignis nach dem zuvor bestehenden Leasingvertrag noch weiter Leasingraten entrichten müssen, auf die ebenfalls wiederum Mehrwertsteuer zu zahlen gewesen wäre. Indem die Leasinggeberin den bestehenden Leasingvertrag vorzeitig abgerechnet hat, ist der Kläger zugleich von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten aus dem vormals bestehenden Vertrag und damit auch der darauf entfallenden Umsatzsteuer befreit worden. Es fehlt danach an einem erstattungsfähigen Schaden.
3. Dem Geschädigten steht Nutzungsausfall nur für die Zeit zu, die es bedurfte, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken.
4. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist dann gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann.
Ansprechpartner
RA Davor Sadric, München
davor.sadric@bld.de
Keine Umsatzsteuererstattung bei Neuabschluss eines Leasingvertrages nach Totalschaden durch Leasingnehmer / Nutzungsausfall für Ersatzbeschaffungszeit eines gleichwertigen Fahrzeugs
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.2.2024 - 1 U 91/23