1. Unvorhergesehene Schäden liegen schon nicht mehr vor, wenn der Versicherungsnehmer grundsätzlich mit dem Schadeneintritt in seinen wesentlichen Komponenten gerechnet hat, wobei das Vorsehen des konkreten Schadens unerheblich ist.
2. Sofern auch unabwendbare, vorhersehbare Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst sind, liegt bei einer nicht fachgerechten Räumung durch Dritte keine Unabwendbarkeit vor, wenn sich der Versicherungsnehmer zuvor selber um eine fachgerechte Räumung hätte kümmern können und er wusste, dass ein Fachunternehmen mit Spezialwissen für die Demontage und den Abtransport erforderlich ist (hier: Räumung einer Zahnarztpraxis).
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Unabwendbarkeit bei nicht fachgerechter Räumung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.10.2023 – I-4 U 107/23