1. Bei der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bezüglich der Vorschäden aus den letzten fünf Jahren vor Vertragsschließung wird nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Vorschäden unterschieden. Der Versicherungsnehmer muss alle Schäden melden, denn ein Vorschaden ist in einer Sachversicherung immer als gefahrerheblich anzusehen.
2. Voraussetzung für einen Rechtsausschluss des Versicherers gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG ist nur dessen sichere Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand; bloßes „Allgemeinwissen“ um eine erhöhte Schadenanfälligkeit älterer Gebäude ist dafür ersichtlich nicht ausreichend.
3. Einer ergänzenden Rückfrage des Versicherers bedarf es nicht, wenn die Frage klar gestellt ist und sie ebenso klar – aber falsch – beantwortet wird, denn Sinn und Zweck der Nachfrageobliegenheit ist nicht die Überprüfung der Wahrheitsliebe des Versicherungsnehmers, sondern die baldige Klärung des voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutzes.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de