Weder die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Überschrift „Betriebsschließung“ anstelle von „Versicherte Gefahren“ noch die Formulierung, dass im Folgenden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger „im Sinne dieser Bedingungen“ und nicht „im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ aufgeführt werden, führen zu einer Intransparenz bzw. Unklarheit der Bedingungen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Unwirksamkeit durch andere Überschriften in den Bedingungen
BGH, Beschluss vom 21.9.2022 - IV ZR 400/21