Geht eine Gefahr nicht vom Parkplatz selbst, sondern von Bäumen auf dem angrenzenden Grundstücksteil aus, trifft den Verfügungsberechtigten des Parkplatzes keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht kann insbesondere nicht mit dem Argument angenommen werden, dass der Betreiber des Parkplatzes die angrenzende Fläche wissentlich und willentlich zur Betreibung seines Geschäftes dem allgemein zugänglichen Publikumsverkehr eröffnet habe.
Ansprechpartnerin
RAin Alexandra Franzke, Köln
alexandra.franzke@bld.de
Keine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Parkplatzes für angrenzenden Grundstücksteil ohne Verfügungsgewalt
AG Köln, Urteil vom 8.5.2023 - 126 C 275/22 (nicht rechtskräftig)