1. In einen speziell für Ärzte kalkulierten Tarif kann nur wechseln, wer selbst Arzt ist.
2. Die Aulegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt, dass ein Tierarzt nicht als Arzt im Sinne der Bedingungen angesehen werden kann. Wenn die den Vertrag prägenden Bedingungen üblicherweise einen bestimmten Personenkreis ansprechen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgeblich. Deshalb ist in der Ärzteversicherung zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer und Versicherte im Regelfall Angehörige dieser Berufsgruppe sind, denen insbesondere die berufsrechtlichen und sonstigen mit der Ausübung ihres Berufs in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen bekannt sind.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Keine Versicherungsfähigkeit eines Tierarztes in einem Ärztetarif
OLG Celle, Beschlüsse vom 28.12.2023 und 29.1.2024 - 8 U 146/23