1. Der die Gefahrenlage herbeiführende Täter haftet für Schäden des herausgeforderten und eingreifenden Dritten, die infolge des gesteigerten Risikos eintreten, wenn der Willensentschluss des Dritten zum Tätigwerden auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem übernommenen Risiko und dem von Dritten mit seiner Handlung verfolgten Ziel besteht.
2. Für die Frage der Zurechenbarkeit ist maßgeblich, ob sich der Geschädigte durch den Verkehrsunfall zu seinem Handeln herausgefordert fühlen durfte. Der Schädiger muss bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dessen selbstgefährdenden Handeln gesetzt haben, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann. Der Schädiger muss schuldhaft eine Gefahrenlage geschaffen haben, die den Geschädigten zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausgefordert hat.
3. Eine Haftung kommt nicht in Betracht, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Keine Zurechnung einer Verletzung gegenüber dem Unfallverursacher bei einem (behaupteten) Treppensturz wegen Eile zum Unfallort
AG Ludwigslust, Urteil vom 6.10.2022 - 42 C 307/21 (nicht rechtskräftig)