Wenn vereinart ist, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen unter anderem „auf Basis der zum Erhöhungstermin gültigen Rechnungsgrundlagen" errechnet, ist eine Anpassung einer nicht garantierten Verzinsung an den aktuellen Rechnungszins nicht zu beanstanden.
Anmerkung
Das Urteil ist im Kontext der Niedrigzinsphase zu sehen. Einem Versicherer, der - so lange die Ertragslage es zuließ - seinen Versicherungsnehmern in Ansehung von Dynamikerhöhungen kulanzhalber die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen hat angedeihen lassen, ist es unbenommen, sich bei künftigen Erhöhungen auf die bedingungsgemäß maßgebenden aktuellen Rechnungsgrundlagen zu berufen. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, dass die Versicherungsnehmer aus der Kulanzpraxis inmitten der Niedrigzinsphase erwarten dürften, dass die Kulanz weitergelebt wird, wurde nicht geschaffen. Es ist dem Versicherer im Niedrigzinsumfeld jederzeit möglich, sich auf das vertraglich Vereinbarte zu berufen und für künftige Dynamikerhöhungen die aktuellen Rechnungsgrundlagen heranzuziehen.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de
Klausel über Erhöhung der Versicherungsleistungen auf Basis der zum Erhöhungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen ist wirksam (mit BLD-Anmerkung)
LG Hannover, Beschluss vom 11.5.2022 - 19 S 12/22