Eine Klausel, nach der „Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger für Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten für gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen, für Krankenhausleistungen, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft im Zweibettzimmer und die zusätzlichen ärztlichen Leistungen zu 110 % erstattet“ werden, erfasst keine allgemeinen Krankenhauskosten. Die Klausel ist auch wirksam, insbesondere ist der Leistungsumfang für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich dargestellt.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Klausel über Unterkunft in Zweibettzimmer erfasst keine allgemeinen Krankenhauskosten
LG Münster, Urteil vom 20.4.2023 - 115 O 236/22 (nicht rechtskräftig)