1. Eine Klausel, nach der Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht) ohne anderweitige Vereinbarung nicht versichert sind, schützt die Interessen der Versichertengemeinschaft und ist keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Diese Klausel ist wirksam.
2. Bezüglich einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne der Klausel ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
3. Wenn sich der Rohrbruch nicht zu einem Bereich, der nicht unterhalb der Bodenplatte liegt, zuordnen lässt, geht dies zu Lasten des darlegungspflichtigen Versicherungsnehmers.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Klausel zu Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Rohrbruch unterhalb der Bodenplatte ist wirksam
AG Westerburg, Urteil vom 11.9.2024 - 23 C 26/24