1. Die Kontrolle des Treuhänders im Hinblick auf die limitierenden Maßnahmen sollte sich lediglich auf drei ganz spezifische Aspekte erstrecken, nämlich – im Interesse aller Versicherungsnehmer – ein ihre Belange als Gesamtheit wahrender Einsatz der vorhandenen Rückstellungen zur Beitragsdämpfung, sowie – im Interesse älterer Versicherungsnehmer – eine angemessene Verwendung des Überzinses nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. (§ 150 Abs. 4 VAG n.F.) und die Rücksichtnahme auf unterschiedliche „Vorleistungen“ beim gesetzlichen Zuschlag. Eine Kontrolle solcher, vom Gesetz nicht benannter Aspekte – in einer objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise – hat sich auf die Beanstandung offensichtlicher Ausreißer zu beschränken, die den allein formulierbaren allgemeinen Aspekten krass widerstreiten.
2. Die Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders haben keinen Anklang im Gesetz gefunden.
3. Nach Auffassung des Senats (und entgegen KG und OLG Stuttgart) lässt sich die Anforderung, dass die RfB-Mittelverwendung eines Jahres bis in die Einzelheiten eines jeden Tarifs auf das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung bzw. die Einhaltung „der Verteilungsgrundsätze“ zu überprüfen sei, auch nicht aus der BGH-Rechtsprechung entnehmen.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Kontrolle limitierender Maßnahmen bezieht sich grundsätzlich nicht auf vom Gesetz nicht benannte Aspekte
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.2.2023 - 16 U 139/19 (nicht rechtskräftig)