1. Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Er enthält kein kausalitätsbezogenes Element.
2. Auch nach einem Auffahrunfall aufgetretene Übelkeit und starke Kopf- und Nackenschmerzen stellen eine Primärverletzung dar, wenn sie Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands der Verletzten, ausgelöst durch die Erinnerung an einen vorausgegangenen Unfalltod einer Freundin und den Einsatz als Ersthelferin bei einem Unfall mit zwei Toten, sind.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Kopf- und Nackenschmerzen als Primärverletzung nach Auffahrunfall
BGH, Urteil vom 26.7.2022 - VI ZR 58/21