1. Dem Kläger sind in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte bis zur Klagerücknahme keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte. An einer Klageveranlassung fehlt es grundsätzlich immer dann, wenn sich der Beklagte weder in Verzug befand, noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat.
2. Die Aufforderung des Klägers an die Beklagtenseite, die Haftung dem Grunde nach innerhalb einer Frist bis zu einem bestimmten Tag anzuerkennen, damit der Schaden beziffert werden kann, reicht hierfür nicht aus. Für einen Verzug der Beklagten fehlt es bereits an einer bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung seitens des Klägers, zumal dieser auch nicht behauptet, dass die Beklagten den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hätten.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Kosten bei Klagerücknahme und fehlendem Verzug auf Beklagtenseite
LG Berlin II, Beschluss vom 19.4.2024 - 41 O 208/23