1. Bei der Geltendmachung von Zusagen für die Übernahme von Krankheitskosten ist dem Versicherer eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs einzuräumen. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für Auskünfte billigt § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG dem Versicherer eine Überlegens- und Prüfzeit von vier Wochen, in
dringenden Fällen von zwei Wochen zu. Wartet der Versicherungsnehmer selbst die kürzere Frist von zwei Wochen nicht ab, sondern reicht bereits vier Tage nach Antragstellung seine Klage ein, ist die Klageeinreichung verfrüht. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel nicht mit einer sofortigen Bearbeitung rechnen durfte und er auf eine vermeintliche besondere Dringlichkeit seines Anliegens nicht
hingewiesen hat.
2. Die Kosten im Falle einer Klagerücknahme hat in diesem Fall der Versicherungsnehmer zu tragen.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Kostenlast bei Rücknahme einer verfrühten Klage
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.8.2022 - I-13 W 31/22