Macht der Geschädigte erstmals im Rahmen der Klage einen Feststellungsanspruch geltend und wird dieser beklagtenseits sofort anerkannt, fallen die Kosten dem Kläger zur Last, §§ 91 a, 93 ZPO.
Anmerkung
Der Kläger hatte den Haftpflichtversicherer vorprozessual zur Zahlung (auf Basis einer Alleinhaftung) aufgefordert. Nach Verzug hatte er Zahlungsklage auf 50 % seiner Ansprüche erhoben und gleichzeitig beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den zukünftigen weiteren (materiellen) Schaden zu 50 % zu erstatten. Diesen Anspruch hatte er vorprozessual nicht geltend gemacht.
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Beklagtenseite an, dass sich diese mangels vorprozessualer Aufforderung insoweit nicht in Verzug befand und nach dem Anerkenntnis im Rahmen der Klageerwiderung für den Feststellungantrag allein den Kläger die Kostenlast trifft.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de