Dem Versicherer steht eine regelmäßige Prüffrist von vier Wochen zu. Im Einzelfall kann trotz technischen Fortschritts ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen. Bei vor Ablauf der Prüffrist erhobener Klage trifft mangels vorliegenden Verzugs die Klagepartei die Kostenlast.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Kostenlast des Klägers bei verfrühter Klage
LG Marburg, Beschluss vom 11.9.2023 - 7 O 77/23 (nicht rechtskräftig)