1. Dem Versicherer steht eine regelmäßige Prüffrist hinsichtlich Haftungsgrund und Haftungshöhe von vier Wochen zu. Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.
2. Innerhalb des angemessenen Prüfzeitraums muss der Haftpflichtversicherer keine Eingangsbestätigung oder Sachstandsbenachrichtigung erteilen.
3. Die Kosten einer Klagerücknahme bei sofortigem Anerkenntnis einer vor Ablauf des Prüfzeitraums erhobenen Klage trägt der Kläger.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Kostenlast des Klägers bei verfrühter Klage
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.4.2024 - 9 W 23/22